Mit Befahren des Parkplatzes sind die nachfolgenden Regelungen für den Nutzer des Parkplatzes gültig.
Mit Einstellung des Kraftfahrzeuges kommt ein Vertrag über einen Kfz-Stellplatz zustande. Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Die nachstehenden Bedingungen werden als Bestandteil des geschlossenen Vertrages anerkannt. Der Nutzer ist verpflichtet, die Parkplatzordnung zu beachten. Die Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Betreiber übernimmt demgemäß keinerlei Obhutspflichten.
Es gilt die StVO.
Den Anweisungen des Personals des Betreibers und dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.
Der Parkplatz steht täglich zwischen 0.00 und 24.00 Uhr für das Einstellen von Fahrzeugen zur Verfügung.
Die Parkgebühr ist vor Ausfahren vom Parkplatz am Kassenautomaten zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Dauer der Inanspruchnahme der Stellfläche und ist der Gebühreninformation des Inkassogerätes zu entnehmen.
Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Der Betreiber haftet für alle Schäden, soweit sie nachweislich von ihm oder seinem Personal verschuldet wurden und außerdem vor Verlassen des Parkplatzes angezeigt werden.
Der Betreiber kann das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen lassen, wenn das eingestellte Fahrzeug nicht den Vorschriften der StVZO entspricht.
Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Fahrzeugbesitzer in Rechnung gestellt.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag / der Parkplatzordnung ist der Sitz des Betreibers, telefonische Erreichbarkeit im Störungsfall: 0355 – 7515 0