Die Stiftung Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Cottbus, gefördert von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, vom Land Brandenburg und der Stadt Cottbus.
Der Stiftungsrat der „Stiftung Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“ (im Folgenden: Stiftung) erlässt gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“ (SFPMG) vom 17. Dezember 2017 sowie des Gesetzes zur Änderung der Gesetze der Stiftungen öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Beschlussfassung in Videokonferenzen und zur Anpassung an steuerrechtliche Regelungen (StiftungsgesetzAendG) vom 24. März 2023 die nachstehende Stiftungssatzung.
Die Stiftung führt den Namen „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Cottbus.
(1) Zweck der Stiftung ist die Erhaltung, Pflege, Erforschung, Erschließung und Präsentation des Gesamtkunstwerkes aus Garten- und Landschaftsgestaltung, Architektur, Raumausstattung und der Museumssammlungen des Fürsten Hermann von Pückler-Muskau in Branitz. Park und Schloss Branitz sind als Orte kulturellen Lebens und der Künste in der Tradition des Fürsten Hermann von Pückler-Muskau, der Künste im 19. Jahrhundert und der Rezeption zu nutzen und zu entwickeln.
(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren und zu ergänzen, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, vor allem in Wissenschaft und Bildung, zu ermöglichen. Insbesondere gehören hierzu:
(3) Bei der Durchführung der Aufgaben der Stiftung nach Absatz 1 und 2 hat die Stiftung der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter den Vorrang zu geben.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, das die Stadt Cottbus eingebracht hat, der Stadt Cottbus zu. Die Vermögensgegenstände, die das Land Brandenburg eingebracht hat, fallen bei Stiftungsauflösung dem Land Brandenburg zu. Über das während des Bestehens der Stiftung hinzugekommene Vermögen treffen das Land Brandenburg und die Stadt Cottbus im Falle der Stiftungsauflösung eine Vereinbarung, nach der das Stiftungsvermögen anteilig und unter Berücksichtigung der finanziellen Förderung dieser Stiftung dem Land Brandenburg und der Stadt Cottbus zufällt. Dieses ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise für die Erhaltung des Denkmalensembles Park und Schloss Branitz zu verwenden.
(1) Gemäß § 8 Absatz 2 SFPMG beschließt der Stiftungsrat über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung und legt die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten der Stiftung fest. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über
(2) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen
(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Stiftungsrat zu weiteren Sitzungen zusammentreten. Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in seinen Sitzungen. Die Sitzungen können unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere Videokonferenztechnik, durchgeführt werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass nur berechtigte Personen die Sitzung verfolgen können.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, davon jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes Brandenburg und der Stadt Cottbus, anwesend oder bevollmächtigt sind. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Anwesend oder vertreten ist auch, wer identifizierbar im Wege der elektronischen Kommunikation zugeschaltet ist.
(3) An den Sitzungen des Stiftungsrates nimmt der Vorstand teil. Weitere Personen können vom Stiftungsrat beratend zu den Stiftungsratssitzungen hinzugezogen werden. Die Mitglieder nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SFPMG oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden festlegen, welche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aus ihren Geschäftsbereichen beratend teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats oder benannte Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitsgruppen nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, sofern die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates dies vorschlägt und kein anwesendes oder vertretendes Stiftungsratsmitglied widerspricht.
(4) Beschlüsse über den Inhalt der Stiftungssatzung, über den Haushaltsplan und dessen Änderung sowie Beschlüsse, die über den bestehenden Haushaltsplan hinaus Auswirkungen auf den Haushalt der Stiftung haben, können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates getroffen werden, wobei Beschlüsse gegen Stimmen des Landes Brandenburg oder der Stadt Cottbus nicht möglich sind. Der Beschluss zum Haushaltsplan der Stiftung bedarf im Fall der Zuwendung der Bundesrepublik Deutschland der Zustimmung der Vertreterin bzw. des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Beschlüsse des Stiftungsrates können auf Vorschlag der/des Stiftungsratsvorsitzenden in besonderen Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im schriftlichen Umlaufverfahren, mittels Videokonferenz oder sonstiger elektronischer Verfahren, die ein gleiches Maß an Authentifizierung ermöglichen, gefasst werden, sofern kein Stiftungsratsmitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.
(6) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen und von der oder dem Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit von seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, und vom Protokollführenden zu unterzeichnen. Die Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind in dem Protokoll der darauffolgenden Stiftungsratssitzung festzuhalten. Die Anwesenheit aller Teilnehmenden an den Sitzungen und die Teilnahmeform ist im Protokoll zu dokumentieren.
(7) Der Stiftungsrat kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden beauftragen, über die Zustimmung in einzelnen, vom Stiftungsrat festgelegten Bereichen allein zu entscheiden. Dies gilt nicht für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken. Der Beschluss des Stiftungsrates zur Beauftragung der oder des Vorsitzenden kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates gefasst werden.
(1) Gemäß § 10 Absatz 1 des SFPMG besteht der Vorstand aus der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor der Stiftung. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen.
(2) Zu den laufenden Geschäften des Vorstandes gehören insbesondere die mit der Verwaltung der Stiftung verbundenen, regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte und die mit der Durchführung und Abwicklung von Dauerverträgen verbundenen Rechtsgeschäfte.
(3) Zu den laufenden Geschäften des Vorstandes gehören nicht:
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, den Stiftungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ihm über alle Angelegenheiten der Stiftung Auskunft zu erteilen. Er nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates, an Sitzungen von vom Stiftungsrat eingesetzten Arbeitsgruppen und an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates beratend teil.
(5) Der Vorstand der Stiftung ist auf der Grundlage eines mit der oder dem Stiftungsratsvorsitzenden geschlossenen Arbeitsvertrages für die Stiftung tätig und erhält eine angemessene Vergütung. Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Stiftungsrates, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Personal nach Maßgabe von § 8 Absatz 4 Nummer 1 SFPMG anstellen und die dazu erforderlichen Verträge abschließen.
(6) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter der Stiftung ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Vorstandes.
(1) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres vom Vorstand im Entwurf aufzustellen und vom Stiftungsrat festzustellen. Er bedarf der Genehmigung der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Stiftung finden die für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung entsprechend Anwendung.
(1) Der wissenschaftliche Beirat der Stiftung trägt den Namen „International Conservation Board“ (ICB). Der ICB unterstützt und berät den Stiftungsrat. Ihm steht ein umfassendes Auskunftsrecht zu. Die Beschlüsse des ICB sind für den Stiftungsrat nicht bindend.
(2) Der ICB ist auch für den deutschen und polnischen Teil des Muskauer Parks zuständig. Er besteht aus einem drei- bis maximal fünfköpfigen ICB-Vorstand mit international renommierten Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der Bau- und Gartendenkmalpflege, die nicht aus der Republik Polen oder der Bundesrepublik Deutschland stammen, einem Mitglied der Erbengemeinschaft nach Theodora Gräfin von Pückler, geb. Gräfin zu Limburg-Styrum (1867-1953) und vier bis maximal zehn Mitgliedern, die sich paritätisch aus deutschen und polnischen Expertinnen und Experten der Bau- und Gartendenkmalpflege sowie der damit verbundenen oder an diese angrenzenden Fachrichtungen zusammensetzen.
(3) Die deutschen Mitglieder werden einvernehmlich durch die Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ und die Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“, die polnischen Mitglieder durch das Narodowy Instytut Dziedzictwa (NID) in den ICB entsandt. Die Besetzung des ICB-Vorstandes wird gemeinsam durch die drei Parkverwaltungen vorgenommen und untereinander abgestimmt. Die Bestätigung der Berufung nichtpolnischer Mitglieder des ICB (Vorstand und Expertinnen und Experten) durch die Stiftungsräte der Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ und der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“ ist erforderlich.
(4) Die Berufung der Mitglieder erfolgt für einen Zeitraum von vier Jahren, Wiederberufung ist möglich.
(5) Die Mitglieder des ICB wählen ein Mitglied des ICB-Vorstandes zur oder zum Vorsitzenden (Chairwoman/Chairman) sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der den ICB nach außen repräsentiert und die Sitzungen leitet.
(6) Der Stiftungsrat der Stiftung kann sich in Fragen der Bau- und Gartendenkmalpflege ferner durch die Arbeitsgruppe Branitzer Park- und Kulturlandschaft beraten lassen.
(7) Der Stiftungsrat der Stiftung kann zu seiner sonstigen Beratung und Vorbereitung seiner Entscheidungen weitere Arbeitsgruppen einsetzen. Arbeitsgruppen sollen Aufgaben aus ausgewählten Sachbereichen von grundsätzlicher Bedeutung zur näheren Befassung übertragen werden.
Diese Stiftungssatzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung über die Stiftungssatzung im Stiftungsrat in Kraft.